Für kommunale Ausschreibungen ändert das Recht auf Reparatur unmittelbar nichts, denn es gilt für Verbraucher. Was sich ändert, ist der Markt: Ab dem 18. Februar 2027 müssen Akkus leichter Verkehrsmittel so gebaut sein, dass eine vom Hersteller unabhängige Fachwerkstatt sie tauschen kann, ohne dass Software den Tausch erschwert. Und das können Sie schon heute abfragen.
Kurz und ohne Paragrafen
- Das Recht auf Reparatur ist Verbraucherrecht. Eine Kommune, ein Landkreis oder ein Zweckverband kann sich in einer Ausschreibung nicht darauf berufen. Ab dem 31. Juli 2026 greifen die nationalen Umsetzungen, allerdings gegenüber Privatpersonen und nicht gegenüber öffentlichen Auftraggebern.
- Beim Pedelec geht es ohnehin nur um den Akku. Die Richtlinie erfasst nur die Produkte ihrer Anlage, und dort steht das Pedelec ausschließlich als „Ware, die eine Batterie für leichte Verkehrsmittel enthält". Die Reparaturpflicht beschränkt sich entsprechend auf Ausbau und Austausch des Akkus. Motor, Schaltung, Bremsen und Rahmen sind nicht erfasst.
- Der Stichtag, der zählt, ist der 18. Februar 2027. Ab dann verlangt die EU-Batterieverordnung, dass Akkus leichter Verkehrsmittel von unabhängigen Fachleuten entnommen und getauscht werden können, nach geltendem Text ausdrücklich auch die einzelnen Zellen im Pack. Europäische Kommission und Rat wollen diese Pflicht auf einzelne Module begrenzen. Das Europäische Parlament hat darüber Stand 30. September 2026 noch nicht abgestimmt.
- Unabhängig heißt: unabhängig vom Hersteller. Die Leitlinien der Europäischen Kommission verstehen unter unabhängigen Fachleuten Betriebe, die vom Hersteller unabhängig sind, die Kompetenz und Qualifikation zur Reparatur des Rades haben und gewerblich oder in eigenen Geschäftsräumen arbeiten. Es genügt also nicht, dass das Servicenetz des Herstellers den Akku tauschen kann.
- Alles, was Sie selbst in die Leistungsbeschreibung schreiben, wirkt unabhängig davon. Eine vertraglich vereinbarte Eigenschaft ist verlässlicher als jeder gesetzliche Anspruch, den Sie erst durchsetzen müssten.
Die rechtliche Bewertung liegt bei Ihrer Vergabestelle. Ich liefere die technische Seite: was ein Rad können muss, damit eine Anforderung überhaupt prüfbar ist.
Was sich technisch wirklich ändert
Heute ist ein Akkupack in aller Regel verschweißt oder verklebt. Eine einzelne schwache Zelle bedeutet deshalb einen neuen Akku, nicht eine Reparatur. Der Akku ist damit das teuerste Verschleißteil einer Flotte, und er fällt genau dann aus, wenn die Räder nach drei bis fünf Jahren im Dauerbetrieb sind und niemand mehr Budget dafür eingeplant hat.
Ab Februar 2027 muss sich das ändern, allerdings nur für Räder, die ab diesem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht werden. Maßgeblich ist damit weder das Lieferdatum noch die Bezeichnung des Modelljahrs, sondern der Zeitpunkt, zu dem das einzelne Rad erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde. Bestandsware, die vorher in Verkehr gebracht wurde, darf danach weiter verkauft und ausgeliefert werden. Für Privatpersonen, die ein Rad aus dem Abverkauf kaufen, hat das eine unbequeme Folge; was die Frist beim Privatkauf bedeutet, beschreibt ein eigener Ratgeber.
Konsequenz für die Ausschreibung: Verlassen Sie sich nicht auf den Stichtag. Ein Rad, das Ihnen 2028 geliefert wird, muss die Anforderung nicht zwingend erfüllen. Fordern Sie die Eigenschaft selbst, dann gilt sie unabhängig davon, wann das Rad in Verkehr gebracht wurde.
Aus der Entwicklung: Ob ein Akku zellweise instand gesetzt werden kann, entscheidet sich Jahre vor der Auslieferung, im Package und bei der Zulieferauswahl. Integrierte Rahmenakkus sind wegen Steifigkeit, Dichtigkeit und Optik so gebaut, nicht aus Servicegründen. Die Modelle, die 2027 konform sein müssen, sind gerade in der Entwicklung. Fragen Sie deshalb nicht, ob ein Bieter die Anforderung erfüllen will, sondern welche seiner Modelle sie heute schon erfüllen.
Ein Nachweis, der ab 2027 mitkommt: Zum selben Stichtag braucht jede in Verkehr gebrachte Batterie für leichte Verkehrsmittel einen digitalen Batteriepass. Das ist für Sie praktisch, weil damit erstmals ein herstellerübergreifendes Dokument existiert, auf das Sie sich in der Leistungsbeschreibung beziehen können, statt jede Angabe einzeln abzufragen.
Eine Zahl, die falsch kursiert: Die oft genannten sieben Jahre Ersatzteilverfügbarkeit stammen aus der Ökodesign-Verordnung für Smartphones und Tablets, nicht aus dem Fahrradrecht. Für Pedelecs gibt es keine vergleichbare gesetzliche Vorgabe. Sieben Jahre für wesentliche Ersatzteile einschließlich Akku empfiehlt allerdings der Beschaffungsleitfaden des Umweltbundesamts. Sie können die Frist also gut begründet vertraglich vereinbaren, nur nicht mit dem Hinweis, das sei ohnehin Pflicht.
Reparierbarkeit hat vier Ebenen
„Reparaturfreundlich" ist kein Kriterium, weil niemand es nachprüfen kann. Prüfbar wird es erst, wenn man es zerlegt.
- Zugang. Wer darf reparieren? Jede Fachwerkstatt oder nur das Servicenetz des Antriebsherstellers?
- Ersatzteile. Wie lange lieferbar, über welchen Weg, zu welchem Preis?
- Diagnose. Kommt eine Werkstatt an das Diagnosewerkzeug, und was kostet der Zugang?
- Reparaturtiefe. Wird die ganze Baugruppe getauscht oder das defekte Teil? Beim Akku ist das der Unterschied zwischen neuem Pack und dem Tausch einzelner Module oder Zellen.
Ebene 1 bis 3 gehören in die Mindestanforderungen. Ebene 4 gehört in die Wertung, weil der Markt sie noch nicht flächendeckend liefert.
Wo Manipulationsschutz und Reparierbarkeit kollidieren können
Am 30. September 2026 haben der europäische Branchenverband European Cycling Industries (ECI) und die deutschen Verbände ZIV und Zukunft Fahrrad in Brüssel eine Selbstverpflichtung gegen die Manipulation von E-Bikes unterzeichnet. Das begleitende ECI-Positionspapier beschreibt erstmals, was Manipulationsschutz nach Stand der Technik leisten soll. Zwei Punkte daraus betreffen den Akkutausch: Motor, Steuergerät und Akku sollen sich, wo das relevant ist, gegenseitig authentifizieren. Und die Parameter des Rades ändern soll nur der System- oder Radhersteller oder wer von ihm ausdrücklich autorisiert ist, etwa Vertragshändler und Servicepartner.
Die EU-Batterieverordnung setzt ab dem 18. Februar 2027 einen anderen Maßstab. Den Akku tauschen können müssen unabhängige Fachleute, und Software darf den Tausch gegen einen kompatiblen Akku nicht erschweren. Die Leitlinien der Europäischen Kommission nennen die Kopplung von Ersatzteilen per Seriennummer, das sogenannte Parts Pairing, ausdrücklich als Beispiel für eine solche Sperre. Zulässig bleiben Software, die Funktion und Sicherheit sichert, und ein Hinweis auf einen Fremdakku, solange er die Funktion nicht einschränkt.
Offen ist das Wort „kompatibel". Nach den Leitlinien gilt ein Ersatzakku nur dann als kompatibel, wenn sein Einbau nicht gegen andere Sicherheitsvorgaben der EU verstößt. Eine solche Vorgabe kommt fünf Wochen früher: Ab dem 14. Januar 2027 gilt für Pedelecs die EU-Maschinenverordnung, die verlangt, sicherheitsrelevante Software gegen Manipulation zu schützen. Wie weit ein Hersteller den Akkutausch mit diesem Argument an sein Servicenetz binden kann, ist Stand September 2026 nicht geklärt.
Das ECI-Papier fordert selbst, dass der Manipulationsschutz mit Wartung, Diagnose und Reparatur vereinbar bleibt. Wessen Zugang ausdrücklich nicht eingeschränkt werden soll, zählt es allerdings einzeln auf: akkreditierte Prüflabore, Marktüberwachung, technische Dienste, unabhängige Sachverständige und Forschungseinrichtungen. Unabhängige Werkstätten stehen nicht auf dieser Liste. Ob beides zusammenpasst, entscheidet sich im einzelnen Antriebssystem.
Konsequenz für die Ausschreibung: Den Manipulationsschutz selbst müssen Sie nicht fordern, ihn schreiben Norm und Maschinenverordnung ohnehin vor. Fragen Sie stattdessen, was er für den Akkutausch und für die Diagnose durch eine unabhängige Werkstatt bedeutet.
Was das konkret in der Leistungsbeschreibung ändert
Fünf Ergänzungen genügen. Sie sind herstellerneutral, beschreiben Eigenschaften statt Bauteile und lassen sich mit einer Unterlage belegen.
1. Beim Abschnitt zur Wartbarkeit
Bisher steht dort meist: Das Rad muss von jeder fachkundigen Werkstatt gewartet werden können, nur proprietäre Antriebsteile dürfen ans Servicenetz gebunden sein.
Was fehlt: Wie groß diese Bindung ist. Der Satz klingt eng, lässt aber offen, ob es um den Motortausch geht oder um jede Fehlermeldung im Display.
Ergänzen Sie: „Der Bieter erklärt, welche Arbeiten dem autorisierten Servicenetz vorbehalten sind."
2. Beim Abschnitt zu Ersatzteilen
Bisher steht dort meist: Ersatzteile müssen mindestens fünf Jahre ab Lieferung verfügbar sein.
Was fehlt: Der Preis. Ein Teil, das lieferbar ist, aber das Dreifache kostet, verhindert die Reparatur genauso zuverlässig wie ein Teil, das es nicht gibt.
Ergänzen Sie: „Der Bieter benennt den Bezugsweg und legt Richtpreise für die häufigsten Verschleißteile vor, mindestens für Bremsbeläge, Bremsscheiben, Kette oder Riemen, Ritzel, Reifen, Schläuche, Beleuchtung und Bedieneinheit. Die Angaben werden mit dem Zuschlag Vertragsbestandteil."
3. Beim Abschnitt zum Akku
Bisher steht dort meist: Mindestkapazität, Restkapazität nach einer bestimmten Zyklenzahl, ein abnehmbarer und abschließbarer Akku, Ersatzakkus fünf Jahre lieferbar.
Was fehlt: Ob ein Ersatzakku nach dem Einsetzen erst vom Servicenetz freigeschaltet werden muss und ob das angebotene Rad die ab 2027 geltende Anforderung bereits erfüllt. Die Entnahme selbst ist nur beim fest verbauten Akku eine offene Frage. Ein abnehmbarer Akku mit Schloss, wie ihn die meisten Dienstpedelecs haben, kommt mit dem Schlüssel aus dem Rad, auch wenn er im Unterrohr integriert ist.
Ergänzen Sie: „Ist der Energiespeicher fest verbaut, muss eine vom Hersteller unabhängige Fachwerkstatt ihn mit handelsüblichem Werkzeug entnehmen und austauschen können, ohne Rad oder Akku zu beschädigen. Der Bieter erklärt, ob der Austausch gegen einen kompatiblen Ersatzakku eine Freischaltung, Kopplung oder Softwareanpassung erfordert und, falls ja, ob unabhängige Fachwerkstätten diesen Schritt selbst ausführen können und zu welchen Bedingungen. Er erklärt außerdem, ob das angebotene Rad die Anforderungen an Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit nach der EU-Batterieverordnung bereits erfüllt, und gibt Modelljahr sowie Zeitpunkt der Markteinführung an."
Verlangt Ihre Leistungsbeschreibung ohnehin einen abnehmbaren Akku, streichen Sie den ersten Satz. Die Erklärung zur Batterieverordnung bleibt trotzdem sinnvoll, denn beim abnehmbaren Akku entscheidet sich die Anforderung ab 2027 im Inneren des Packs: Dort müssen unabhängige Fachleute einzelne Zellen oder, falls die EU die Pflicht begrenzt, Module tauschen können.
Die Frage nach Freischaltung oder Kopplung sollten Sie vorerst als Erklärung verlangen, nicht als Ausschlusskriterium. Wie verbreitet solche Kopplungen heute sind, ist nicht belegt, und ein Ausschlusskriterium könnte den Bieterkreis unnötig verkleinern. Die Antworten zeigen Ihnen trotzdem, welches Angebot Sie beim Akkutausch später an das Servicenetz eines Herstellers bindet.
4. Beim Abschnitt zu digitalen Anforderungen
Bisher steht dort meist: Alle fahrrelevanten Funktionen müssen ohne Smartphone nutzbar sein, herstellereigene Diagnosewerkzeuge sind zulässig, wenn sie Fachwerkstätten offenstehen.
Was fehlt: Was „offenstehen" kostet und für welche Funktionen es gilt. Eine Jahresgebühr oder eine Pflichtschulung ist eine Sperre mit freundlichem Namen. Und Lesen ist etwas anderes als Schreiben: Akkuzustand und Fehlerspeicher braucht jede Werkstatt, die das Rad instand hält. Das Ändern zulassungsrelevanter Parameter wie Abschaltgeschwindigkeit oder Motorleistung darf beim autorisierten Servicenetz bleiben, genau darauf zielt der Manipulationsschutz.
Ergänzen Sie: „Der Alterungszustand des Akkus muss durch eine vom Hersteller unabhängige Fachwerkstatt auslesbar sein. Der Bieter gibt getrennt an, welche Diagnosefunktionen freien Fachwerkstätten lesend zugänglich sind, mindestens Fehlerspeicher und Softwarestand, und welche schreibenden Funktionen dem autorisierten Servicenetz vorbehalten sind. Für beides nennt er die Zugangsvoraussetzungen und die jährlichen Kosten."
Warum nur der Akkuzustand Pflicht ist: Für ihn gibt es eine Grundlage im geltenden Recht. Seit dem 18. August 2024 muss das Batteriemanagementsystem von Akkus leichter Verkehrsmittel Daten zu Alterungszustand und voraussichtlicher Lebensdauer enthalten. Wer den Akku rechtmäßig erworben hat, erhält darauf ohne Diskriminierung Lesezugriff, auch über einen beauftragten Betrieb, unter anderem um Restwert und Restlebensdauer zu bewerten. Für den Fehlerspeicher des Antriebs gibt es keine solche Pflicht, deshalb dort die Erklärung statt der Mindestanforderung.
5. In der Wertungsmatrix
Bisher steht dort meist: Preis, Wiederherstellungszeit, Wartungsarmut, Ersatzteilverfügbarkeit, Akku, Gewicht.
Was fehlt: Die Reparaturtiefe beim Akku, also der teuerste absehbare Einzelposten der Flotte.
Ergänzen Sie ein Kriterium „Instandsetzbarkeit des Akkupacks durch eine unabhängige Fachwerkstatt" mit einer kleinen, gestaffelten Punktzahl: keine Punkte, wenn nur der ganze Pack getauscht werden kann, einen Teil für den Tausch einzelner Module, die volle Punktzahl für den Tausch einzelner Zellen. Die Staffel trägt unabhängig davon, ob die EU die gesetzliche Pflicht auf Module begrenzt. Wichtig: Nehmen Sie die Punkte an anderer Stelle weg. Eine Matrix mit 50 Punkten Preis und 50 Punkten Qualität muss bei 100 bleiben, sonst verschiebt sich die Gewichtung unbemerkt.
Aus dem Handel: Zusagen zu Ersatzteilen und Servicezeiten fallen im Gespräch großzügig aus und im Angebotsschreiben knapp. Schreiben Sie in die Unterlagen, dass die Eigenangaben mit dem Zuschlag Vertragsbestandteil werden. Danach wird spürbar präziser formuliert.
Fünf Anforderungen, die Sie sich sparen können
- Die Konformität mit der Reparatur-Richtlinie fordern. Sie verpflichtet Hersteller gegenüber Verbrauchern, nicht Ihren Auftragnehmer gegenüber Ihnen. Kein Bieter kann sie sinnvoll nachweisen.
- Sieben Jahre Ersatzteile als gesetzliche Pflicht fordern. Diese Vorgabe gibt es für Fahrräder nicht. Als vertragliche Zusage ist sie in Ordnung.
- Einen Reparaturindex fordern. Für Fahrräder und Pedelecs existiert keiner.
- Eine Konstruktion statt einer Eigenschaft fordern. „Verschraubter Akkuträger" legt eine Bauweise fest, „zerstörungsfrei entnehmbar" beschreibt das Ziel. Nur das Zweite ist produktneutral.
- Manipulationsschutz nach Stand der Technik fordern. Was das heißt, ist Stand September 2026 nicht festgelegt: Die überarbeitete EN 15194 soll frühestens im vierten Quartal 2026 erscheinen, und das ECI-Positionspapier ist keine Norm. Die geltende EN 15194 enthält bereits Anforderungen an den Manipulationsschutz, ab dem 14. Januar 2027 schreibt ihn zusätzlich die Maschinenverordnung vor. Wer den Begriff so auslegt wie die Branche, bindet außerdem Parameteränderungen an das autorisierte Servicenetz und widerspricht damit womöglich der eigenen Anforderung an die Wartbarkeit.
Fazit
Das Recht auf Reparatur ist für Ihre Ausschreibung kein Hebel, aber ein Signal: Reparierbarkeit wird gerade vom Verkaufsargument zur Bauvorgabe. Gleichzeitig zieht der Manipulationsschutz in die Gegenrichtung, und wo sich beide treffen, ist noch nicht entschieden. Fragen Sie deshalb zweierlei: ob der Akku tauschbar ist und wer ihn tauschen darf. Warten Sie nicht auf den Stichtag, sondern schreiben Sie die vier Ebenen als prüfbare Anforderungen in die Unterlagen. Eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft mit benanntem Nachweis trägt in jedem Verfahren, unabhängig davon, welches Datum auf dem Rad steht.
Fakten auf einen Blick
- Das Recht auf Reparatur gilt für Verbraucher; öffentliche Auftraggeber können sich nicht darauf berufen. Die nationalen Umsetzungen gelten seit dem 31. Juli 2026.
- Beim Pedelec erfasst die Richtlinie ausschließlich den Akku als „Batterie für leichte Verkehrsmittel", nicht Motor, Schaltung, Bremsen oder Rahmen.
- Für Räder, die ab dem 18. Februar 2027 erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen die Akkus von unabhängigen Fachleuten entnommen und getauscht werden können. Maßgeblich ist das Inverkehrbringen des einzelnen Rades, nicht das Lieferdatum und nicht die Bezeichnung des Modelljahrs.
- Unabhängige Fachleute sind nach den Leitlinien der Europäischen Kommission vom Hersteller unabhängige Betriebe mit der Kompetenz und Qualifikation, das Produkt zu reparieren, die gewerblich oder in eigenen Geschäftsräumen arbeiten.
- Nach geltendem Text gilt die Tauschpflicht auch für die einzelnen Zellen im Akkupack. Europäische Kommission und Rat wollen sie auf Module begrenzen; beschlossen ist das Stand 30. September 2026 nicht.
- Ab dem 18. Februar 2027 darf Software den Tausch gegen einen kompatiblen Akku nicht erschweren. Die Europäische Kommission nennt die Kopplung von Ersatzteilen per Seriennummer (Parts Pairing) ausdrücklich als Beispiel.
- Ersatzbatterien müssen nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells noch mindestens fünf Jahre zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis erhältlich sein, auch für unabhängige Fachleute.
- Seit dem 18. August 2024 erhält, wer einen Akku für leichte Verkehrsmittel rechtmäßig erworben hat, diskriminierungsfreien Lesezugriff auf die Daten zu Alterungszustand und voraussichtlicher Lebensdauer im Batteriemanagementsystem.
- Ab dem 14. Januar 2027 gilt für Pedelecs die EU-Maschinenverordnung, die verlangt, sicherheitsrelevante Software gegen Manipulation zu schützen.
- Die häufig genannten sieben Jahre Ersatzteilverfügbarkeit stammen aus der Ökodesign-Verordnung für Smartphones und Tablets, nicht aus dem Fahrradrecht. Für die öffentliche Beschaffung empfiehlt sie der Leitfaden des Umweltbundesamts.
Häufige Fragen
Gilt das Recht auf Reparatur auch für Kommunen und Behörden?
Nein. Es richtet sich an Verbraucher, also an Privatpersonen. Eine Kommune kann sich in einer Ausschreibung nicht darauf berufen. Reparierbarkeit lässt sich aber über die Leistungsbeschreibung und die Wertungsmatrix vertraglich absichern, und das ist im Vergabeverfahren ohnehin der verlässlichere Weg.
Müssen E-Bike-Hersteller sieben Jahre lang Ersatzteile vorhalten?
Nein. Diese Frist stammt aus der Ökodesign-Verordnung für Smartphones und Tablets. Für Fahrräder und Pedelecs gibt es keine vergleichbare Vorgabe. Verbindlich ist ab dem 18. Februar 2027 nur, dass Ersatzbatterien für leichte Verkehrsmittel nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells noch mindestens fünf Jahre zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis erhältlich sein müssen, auch für unabhängige Fachwerkstätten. Eine längere Frist, etwa die sieben Jahre aus dem Beschaffungsleitfaden des Umweltbundesamts, müssen Sie selbst vereinbaren.
Gilt der Stichtag 18. Februar 2027 für alle Räder, die danach geliefert werden?
Nein. Maßgeblich ist nicht das Lieferdatum, sondern der Zeitpunkt, zu dem das einzelne Rad erstmals in Verkehr gebracht wurde. Ware, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, darf danach weiter verkauft und ausgeliefert werden. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf das Datum, sondern fordern Sie die Eigenschaft selbst in der Leistungsbeschreibung.
Darf ein Hersteller den Akkutausch per Software an seine Werkstätten binden?
Nicht, wenn die Software dadurch den Tausch gegen einen kompatiblen Akku erschwert. Das verbietet die EU-Batterieverordnung für Räder, die ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht werden, und die Leitlinien der Europäischen Kommission nennen die Kopplung von Ersatzteilen per Seriennummer ausdrücklich als Beispiel. Offen ist, wie weit Hersteller eine Kopplung mit dem Manipulationsschutz begründen können, den die EU-Maschinenverordnung ab dem 14. Januar 2027 verlangt. Lassen Sie sich deshalb in der Ausschreibung erklären, ob der Akkutausch eine Freischaltung durch das Servicenetz erfordert und ob unabhängige Fachwerkstätten diesen Schritt selbst ausführen können.
Weiterlesen
Welche Technik sonst in eine kommunale Leistungsbeschreibung gehört, steht im Ratgeber zu Antrieb, Akku, Bremsen und Fahrwerk. Warum ein einziges Anforderungsprofil für Bauhof, Ordnungsamt und Forst nicht funktioniert, zeigt der Ratgeber zu den kommunalen Einsatzprofilen. Wie sich diese Anforderungen in ein vollständiges Vergabeverfahren einfügen, steht auf der Seite zur Beschaffungsberatung für den öffentlichen Sektor.
Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Vergaberechtliche Einzelfragen sollte im konkreten Fall eine Vergabestelle oder ein Vergabejurist prüfen.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren. Grundlage des Rechts auf Reparatur; sie gilt für Verbraucher, die Frist zur Umsetzung in nationales Recht endete am 31. Juli 2026. eur-lex.europa.eu
- Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien (EU-Batterieverordnung). Artikel 11 gilt ab dem 18. Februar 2027: Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit der Batterien leichter Verkehrsmittel durch unabhängige Fachleute (Absatz 5), kompatible Batterie (Absatz 6), Ersatzbatterien fünf Jahre zu angemessenem und nichtdiskriminierendem Preis (Absatz 7), Verbot softwareseitiger Erschwerung des Austauschs (Absatz 8). Artikel 14: Lesezugriff auf Daten zum Alterungszustand im Batteriemanagementsystem seit 18. August 2024. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 23: Begriff des unabhängigen Wirtschaftsakteurs. eur-lex.europa.eu
- Europäische Kommission: Leitlinien zur Vereinfachung der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen über die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542, Bekanntmachung C/2025/214 vom 10. Januar 2025. Begriff „unabhängige Fachleute", Begriff „kompatible Batterie", Software-Beschränkungen einschließlich Teilekopplung (Parts Pairing). eur-lex.europa.eu
- Europäische Kommission: Vorschlag COM(2025) 981 vom 10. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1244 (Umwelt-Omnibus). Artikel 1 Nummer 2: Austauschbarkeit von LV-Batterien auf Modulebene statt Zellebene. eur-lex.europa.eu
- Rat der Europäischen Union: Verhandlungsmandat zum Verfahren 2025/0397 (COD), festgelegt am 24. Juni 2026, Dokument 11147/26 vom 25. Juni 2026. Modulebene für LV-Batterien. Stand im Europäischen Parlament laut Legislative Observatory: Ausschussberatung, erste Lesung im Plenum voraussichtlich am 23. November 2026. data.consilium.europa.eu, oeil.europarl.europa.eu
- Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen (Maschinenverordnung). Gilt ab dem 14. Januar 2027. Anhang III Nummer 1.1.9: Schutz gegen Korrumpierung sicherheitsrelevanter Software und Daten. eur-lex.europa.eu
- European Cycling Industries (ECI): Position Paper „Anti-Tampering in Electrically Power Assisted Cycles (EPACs)", September 2026. Auslegung von „authorized person" und „state of the art", Anhang III mit Maßnahmen wie gegenseitiger Authentifizierung von Motor, Steuergerät und Akku. Angaben zur Überarbeitung der EN 15194 im Anhang II. cyclingindustries.com
- European Cycling Industries (ECI): Self-Commitment for the Prevention of Tampering of E-Bikes, unterzeichnet am 30. September 2026 in Brüssel, unter anderem von ZIV und Zukunft Fahrrad. cyclingindustries.com, Pressemitteilung: ziv-zweirad.de
- Umweltbundesamt (2025): Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung. Elektrofahrräder (Pedelecs 25). Dessau-Roßlau, Dezember 2025. Wesentliche Ersatzteile einschließlich Akku mindestens sieben Jahre, mindestens für unabhängige Fachleute: Abschnitt 5.1.1.1. umweltbundesamt.de
Alle Quellen abgerufen am 30. September 2026.
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